Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. GEGENSTAND DES VERTRAGES

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle  Rechtsgeschäfte der B2 Communications GmbH, nachfolgend in Kurzform  „B2“ oder „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in  Kurzform „Kunde(n)“ genannt. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen  abweichende Bedingungen des Kunden werden von B2 nur nach gesonderter  und schriftlicher Anerkennung akzeptiert. Diese Geschäftsbedingungen gelten  auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie  nicht abermals ausdrücklich vereinbart werden.

B2 erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing- und  Werbeberatung, Konzeption, Layoutentwicklung, Textentwicklung,  Reinzeichnung, Produktion, Filmproduktion und Eventdurchführung. Die  detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich  aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren  Anlagen und den Leistungsbeschreibungen.

2. VERTRAGSBESTANDTEIL UND ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES

2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben  dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur an B2  auszuhändigende Briefing. Bei der Herstellung von Filmen erfolgt dies  aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und genehmigten  Drehbuchs / Storyboards und / oder des schriftlich niedergelegten  Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

2.2. Nachträgliche Änderungen von den Grundlagen gem. 2.1 werden nur  dann Vertragsgrundlage, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Durch derartige  Änderungen ergeben sich dadurch Mehrkosten für den Kunde.

2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen B2, das vom Kunden  beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden  gegenüber B2 resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für  den Kunden wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden  können und / oder nicht eintreten.

3. PRÄSENTATIONEN

3.1. Sollte nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt werden, so bleiben  alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und darin  enthaltene Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum von B2. Die Agentur ist  berechtigt, diese unverändert für andere Projekte und Kunden zu verwenden.  Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material, gleich in welcher Form, zu  nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu  verwenden. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in  seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen an B2 zurückzugeben.

3.2. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte,  sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige  Nutzung durch den Kunden oder seine Bevollmächtigten verpflichten den  Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der benutzten Leistung. Diese richten  sich nach einem möglichen Angebot von B2 oder nach den marktüblichen  Konditionen.

4. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

4.1. Mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der  Kunde das Nutzungsrecht an allen von B2 im Rahmen dieses Auftrages  gefertigten Arbeiten. Die Übertragung des Nutzungsrechtes, soweit dies nach  deutschem Recht möglich ist, gilt, soweit vertraglich im Einzelfall nichts  anderes geregelt ist, das Recht zur Nutzung ausschließlich im Gebiet der BR  Deutschland. Sollten die Nutzungen über dieses Gebiet hinausgehen, bedarf dies einer gesonderten zusätzlichen nachträglichen schriftlichen  Vereinbarung.

4.2. Die im Rahmen des Auftrages durch B2 erarbeiteten Leistungen sind  als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu  behandeln; dies gilt auch, wenn die nach dem UrhG erforderliche  Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte.

4.3. B2 ist berechtigt, bei allen Werbemaßnahmen und Werbemitteln auf  den Urheber hinzuweisen, ohne dass hierdurch ein Entgeltanspruch für den  Kunden entsteht. Des Weiteren ist B2 berechtigt auf seinen Internet-Webseiten  auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unter Verwendung dessen Firma  und Firmenlogo hinzuweisen.

4.4. Die Arbeiten von B2 dürfen weder vom Kunden noch durch vom  Kunden beauftragte Dritte im Original noch bei der Reproduktion geändert  werden. Jegliche Art der Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist  unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht B2 gegenüber dem Kunden ein  zusätzliches Honorar zu. Dies betrifft das dreifache dessen, was nach dem  Vertrag für den unberechtigt nachgeahmten Teil des Werkes als Honorar  anteilig bestimmbar ist.

4.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und / oder  Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht anderweitig festgelegt, honorarpflichtig  und bedürfen der Einwilligung von B2. Hierüber ist eine gesonderte  Vereinbarung zu treffen.  B2 steht gegenüber dem Kunden ein Auskunftsanspruch über den Umfang der  Nutzung durch diese Dritte zu.

5. VERGÜTUNG

5.1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend geregelt, sind vom Kunden  geschuldete Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur  Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist B2 berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern; die Geltendmachung eines darüber  hinausgehenden Schadens bleibt B2 vorbehalten.

5.2. Sollte sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen  längeren Zeitraum erstrecken, so kann B2 dem Kunden Abschlagszahlungen  über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen  müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können  auch lediglich als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von B2 verfügbar sein.

5.3. Im Fall vom Kunden gewünschte oder veranlasste Änderungen oder  Erweiterungen des Auftrags Umfangs, auch in dem Fall, dass sich wegen der  Umstände auf Seiten des Kunden die Voraussetzungen für die  Leistungserstellung ändern, hat der Kunde B2 alle hierdurch entstehenden  Zusatzkosten zu ersetzen und B2 von jeglichen Ansprüchen Dritter  freizustellen.

5.4. Wünscht ein Kunde eine Stornierung des Auftrages, bevor B2 mit der  Leistungserstellung begonnen hat, ist B2 nicht verpflichtet, diesem Wunsch  nachzukommen. Akzeptiert B2 den Wunsch des Kunden auf Stornierung des  Auftrages, ist der Kunde verpflichtet, an B2 eine pauschale Entschädigung in  folgender Höhe zu zahlen: Bei Stornierung bis 4 Wochen vor beabsichtigtem

Beginn der Leistungserstellung 10 %, bis 2 Wochen 20 %, danach     30 % des  insgesamt vertraglich vereinbarten Honorars.

5.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus  resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils  geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1. Die Agentur B2 behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen  bis zur vollständigen Zahlung vor. An Entwürfen, Werkzeichnungen, Filmen  etc. werden dem Kunden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch  Eigentumsrechte übertragen

6.2. B2 ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im  Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde  die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu  vereinbaren und zu vergüten. Hat B2 dem Kunden Computerdateien zur  Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur  geändert werden.

6.3. Die Zusendung und etwaige Rücksendungen der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

7. SONDERLEISTUNGEN

7.1. Sonderleistungen, wie z.B. Korrekturlesen von Texten, werden nach  bestem Wissen sorgfältig erbracht, Umarbeitungen, Änderungen von  Reinzeichnungen, vorbereitende Notwendigkeiten zur Auftragsabwicklung,  Drucküberwachung etc. werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert  berechnet.

7.2. Werden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln als  ursprünglich vereinbart und auf Wunsch des Kunden angefertigt, so werden diese  gesondert in Rechnung gestellt. Die Anzahl der geschuldeten Entwürfe  muss im Vertrag festgehalten werden und es bedarf eines ausführlichen  Briefings des Kunden.

7.3. Auslagen für technische Nebenleistungen, bzw. spezielle Materialien,  Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,  Fotosatz, Druck etc. sind vom Kunden zu erstatten.

7.4. Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu  unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn diese mit dem  Kunden vereinbart worden sind.

8. ZUSATZLEISTUNGEN

8.1. Die Produktionsüberwachung durch B2 erfolgt nur aufgrund  besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der  Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen  – soweit möglich unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des  Kunden – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Für hierdurch entstehenden Aufwand berechnet B2  eine Handlingspauschale in angemessener Höhe.

8.2. Vor der Ausführung und Vervielfältigung werden dem Kunden von B2  Korrekturmuster vorgelegt. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der  Agentur eine angemessene Zahl unentgeltlich überlassen. B2 ist berechtigt  diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

8.3. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache  und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

9. LIEFERFRISTEN

9.1. Die Lieferverpflichtungen von B2 sind erfüllt, sobald die Arbeiten und  Leistungen der Agentur zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der  Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit  welchem Medium, trägt der Kunde.

9.2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde  seine Mitwirkungs Verpflichtungen (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Erteilung  von Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von  Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt und vereinbarte Termine von B2 schriftlich bestätigt sind.

9.3. Von B2 zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach  Farb-, Bild-, Strich- und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre  entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich bestätigt worden ist.

9.4. Sollte B2 mit ihren Leistungen in Verzug geraten, so ist ihr zunächst  eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der  Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des  Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

10. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT DER AGENTUR

10.1. B2 verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem  Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als  vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als  Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu  halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

10.2. B2 hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen  Arbeitnehmern und / oder Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese jede  eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnungen solcher  Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

10.3. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf  Geschäfts – und Betriebsgeheimnisse von B2. Dies gilt insbesondere auch für  die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis  gebrachten Ideen und Konzepte.

10.4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten  (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten  betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer  der Verbindungen, Zugangswörter, Up- und Downloads, die von B2 während  der Dauer des Vertrages gespeichert werden (soweit dies zur Erfüllung des  Vertragszweckes erforderlich ist). Mit der Erhebung und Speicherung erklärt  der Kunde sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten nutzt B2 auch  zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung, zur Marktforschung für  eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung. Der Kunde kann einer solchen Nutzung der Daten widersprechen. B2 wird diese  Daten ohne deren Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur  insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder die  Agentur gesetzlich verpflichtet ist, Dritten insbesondere  Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren.

11. PFLICHTEN DES KUNDEN

11.1. Der Kunde stellt der Agentur B2 alle für die Durchführung des Projekts  benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle  Arbeitsunterlagen werden von B2 sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter  geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach  Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

11.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt  Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach  Rücksprache und im Einvernehmen mit B2 erteilen

12. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DER AGENTUR

12.1. Die von B2 gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde  unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls längstens binnen drei Werktagen, und in  jedem Falle aber vor einer Weitergabe oder Nutzung, zu prüfen und Mängel  unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber B2 geltend zu machen.  Unterbleibt die unverzügliche Kontrolle oder Mängelanzeige, bestehen keine  Ansprüche des Kunden, sofern die Mängel bei der gehörigen Prüfung erkannt werden können. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Fehler von B2 in angemessener  Frist behoben. Alle Änderungen nach der Abnahme durch den Auftraggeber werden dem  Kunden zusätzlich von B2 nach Aufwand in Rechnung gestellt.

12.2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch B2 erarbeiteten und  durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Dies gilt  insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen  Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder sonstiger  einschlägiger Rechtsnormen verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf  rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt  werden. Der Kunde stellt B2 von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf  ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden  Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die  Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat  unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet  B2 für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung  durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so  trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

12.3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder  Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für  die Richtigkeit für Bild und Text. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe,  Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von B2.

12.4. Für Wettbewerbs- oder Warenzeichen, rechtliche Zulässigkeit und  Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet B2 nicht. Die Agentur übernimmt keine  Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.

12.5. B2 haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen  enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. B2  haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder  Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen,  Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

12.6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende  Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. B2 haftet daher nicht für Schäden, die nicht am  Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet B2 auch  nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden  und insbesondere nicht für nicht eingetretenen werblichen Erfolg. Sofern jedoch die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  beruht, haftet B2 nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die  Haftung allerdings der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des  Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).  Sofern B2 schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung  auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, im Übrigen ist sie wie  vorstehend geregelt ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht  im Sinne dieser Regelung ist dann zu sprechen, wenn B2 solche Pflichten  schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Kunde vertraut  und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag wesentlich prägen.

12.7. Soweit die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind  die jeweiligen Auftragnehmer / Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der  Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher  Auftragnehmer / Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem  gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. B2 ist allerdings auf Verlangen des Kunden bereit, ihm gegenüber diesen  Auftragnehmern / Vertragspartnern zustehende Gewährleistungsansprüche  an den Kunden abzutreten

13. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

13.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an  Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen.  Werden diese Gebühren von B2 verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde,  diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach  Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

13.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im  künstlerischen, konzeptionellen und werbe beraterischen Bereich an eine  nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse  zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung  in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht  ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

14. LEISTUNGEN DRITTER

Von B2 eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder  Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im  Rahmen der Auftragsdurchführung von B2 eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe  der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Zustimmung  der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

15. ARBEITSUNTERLAGEN UND ELEKTRONISCHE DATEN

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im  Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von B2 angefertigt werden,  verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann  vom Kunden nicht gefordert werden. B2 schuldet mit der Bezahlung des  vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem  Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen,  Produktionsdaten etc..

16. MEDIA-PLANUNG UND MEDIA-DURCHFÜHRUNG

16.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur  B2 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen  Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen  Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet B2 dem  Kunden durch diese Leistungen nicht.

16.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen  und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu  berücksichtigen und diese an den Kunden weiterzugeben

16.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist B2 nach Absprache  berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in  Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst  nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung  eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die  Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen B2 entsteht  dadurch nicht.

17. MEDIATION

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall  bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines  gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der  Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine  außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden  und B2 geteilt.

18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und  Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

18.2 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an  Dritte abzutreten. Eine Aufrechnung beziehungsweise die Geltendmachung  eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen  oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

18.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform  und bei Bezugnahme auf den Vertrag wirksam und nur dann wirksam, wenn  sie von beiden Parteien unterzeichnet sind.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem  späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen  Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im  Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die  wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt  hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.