Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der B2 Communications GmbH, nachfolgend in Kurzform „B2“ oder „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde(n)“ genannt. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von B2 nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht abermals ausdrücklich vereinbart werden.
B2 erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing- und Werbeberatung, Konzeption, Layoutentwicklung, Textentwicklung, Reinzeichnung, Produktion, Filmproduktion und Eventdurchführung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und den Leistungsbeschreibungen.
2. VERTRAGSBESTANDTEIL UND ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES
2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur an B2 auszuhändigende Briefing. Bei der Herstellung von Filmen erfolgt dies aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und genehmigten Drehbuchs / Storyboards und / oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
2.2. Nachträgliche Änderungen von den Grundlagen gem. 2.1 werden nur dann Vertragsgrundlage, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Durch derartige Änderungen ergeben sich dadurch Mehrkosten für den Kunde.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen B2, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber B2 resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und / oder nicht eintreten.
3. PRÄSENTATIONEN
3.1. Sollte nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt werden, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und darin enthaltene Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum von B2. Die Agentur ist berechtigt, diese unverändert für andere Projekte und Kunden zu verwenden. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen an B2 zurückzugeben.
3.2. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seine Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der benutzten Leistung. Diese richten sich nach einem möglichen Angebot von B2 oder nach den marktüblichen Konditionen.
4. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
4.1. Mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht an allen von B2 im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung des Nutzungsrechtes, soweit dies nach deutschem Recht möglich ist, gilt, soweit vertraglich im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, das Recht zur Nutzung ausschließlich im Gebiet der BR Deutschland. Sollten die Nutzungen über dieses Gebiet hinausgehen, bedarf dies einer gesonderten zusätzlichen nachträglichen schriftlichen Vereinbarung.
4.2. Die im Rahmen des Auftrages durch B2 erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu behandeln; dies gilt auch, wenn die nach dem UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte.
4.3. B2 ist berechtigt, bei allen Werbemaßnahmen und Werbemitteln auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass hierdurch ein Entgeltanspruch für den Kunden entsteht. Des Weiteren ist B2 berechtigt auf seinen Internet-Webseiten auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unter Verwendung dessen Firma und Firmenlogo hinzuweisen.
4.4. Die Arbeiten von B2 dürfen weder vom Kunden noch durch vom Kunden beauftragte Dritte im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jegliche Art der Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht B2 gegenüber dem Kunden ein zusätzliches Honorar zu. Dies betrifft das dreifache dessen, was nach dem Vertrag für den unberechtigt nachgeahmten Teil des Werkes als Honorar anteilig bestimmbar ist.
4.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und / oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht anderweitig festgelegt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von B2. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. B2 steht gegenüber dem Kunden ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung durch diese Dritte zu.
5. VERGÜTUNG
5.1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend geregelt, sind vom Kunden geschuldete Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist B2 berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt B2 vorbehalten.
5.2. Sollte sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum erstrecken, so kann B2 dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch lediglich als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von B2 verfügbar sein.
5.3. Im Fall vom Kunden gewünschte oder veranlasste Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags Umfangs, auch in dem Fall, dass sich wegen der Umstände auf Seiten des Kunden die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, hat der Kunde B2 alle hierdurch entstehenden Zusatzkosten zu ersetzen und B2 von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5.4. Wünscht ein Kunde eine Stornierung des Auftrages, bevor B2 mit der Leistungserstellung begonnen hat, ist B2 nicht verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen. Akzeptiert B2 den Wunsch des Kunden auf Stornierung des Auftrages, ist der Kunde verpflichtet, an B2 eine pauschale Entschädigung in folgender Höhe zu zahlen: Bei Stornierung bis 4 Wochen vor beabsichtigtem
Beginn der Leistungserstellung 10 %, bis 2 Wochen 20 %, danach 30 % des insgesamt vertraglich vereinbarten Honorars.
5.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Die Agentur B2 behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. An Entwürfen, Werkzeichnungen, Filmen etc. werden dem Kunden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen
6.2. B2 ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat B2 dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
6.3. Die Zusendung und etwaige Rücksendungen der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
7. SONDERLEISTUNGEN
7.1. Sonderleistungen, wie z.B. Korrekturlesen von Texten, werden nach bestem Wissen sorgfältig erbracht, Umarbeitungen, Änderungen von Reinzeichnungen, vorbereitende Notwendigkeiten zur Auftragsabwicklung, Drucküberwachung etc. werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
7.2. Werden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln als ursprünglich vereinbart und auf Wunsch des Kunden angefertigt, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Die Anzahl der geschuldeten Entwürfe muss im Vertrag festgehalten werden und es bedarf eines ausführlichen Briefings des Kunden.
7.3. Auslagen für technische Nebenleistungen, bzw. spezielle Materialien, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Kunden zu erstatten.
7.4. Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn diese mit dem Kunden vereinbart worden sind.
8. ZUSATZLEISTUNGEN
8.1. Die Produktionsüberwachung durch B2 erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen – soweit möglich unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Für hierdurch entstehenden Aufwand berechnet B2 eine Handlingspauschale in angemessener Höhe.
8.2. Vor der Ausführung und Vervielfältigung werden dem Kunden von B2 Korrekturmuster vorgelegt. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Agentur eine angemessene Zahl unentgeltlich überlassen. B2 ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
8.3. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
9. LIEFERFRISTEN
9.1. Die Lieferverpflichtungen von B2 sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen der Agentur zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchem Medium, trägt der Kunde.
9.2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde seine Mitwirkungs Verpflichtungen (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Erteilung von Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt und vereinbarte Termine von B2 schriftlich bestätigt sind.
9.3. Von B2 zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild-, Strich- und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich bestätigt worden ist.
9.4. Sollte B2 mit ihren Leistungen in Verzug geraten, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
10. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT DER AGENTUR
10.1. B2 verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.
10.2. B2 hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und / oder Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnungen solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
10.3. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts – und Betriebsgeheimnisse von B2. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
10.4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangswörter, Up- und Downloads, die von B2 während der Dauer des Vertrages gespeichert werden (soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist). Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Kunde sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten nutzt B2 auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung, zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung. Der Kunde kann einer solchen Nutzung der Daten widersprechen. B2 wird diese Daten ohne deren Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder die Agentur gesetzlich verpflichtet ist, Dritten insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren.
11. PFLICHTEN DES KUNDEN
11.1. Der Kunde stellt der Agentur B2 alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von B2 sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
11.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit B2 erteilen
12. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DER AGENTUR
12.1. Die von B2 gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls längstens binnen drei Werktagen, und in jedem Falle aber vor einer Weitergabe oder Nutzung, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber B2 geltend zu machen. Unterbleibt die unverzügliche Kontrolle oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden, sofern die Mängel bei der gehörigen Prüfung erkannt werden können. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Fehler von B2 in angemessener Frist behoben. Alle Änderungen nach der Abnahme durch den Auftraggeber werden dem Kunden zusätzlich von B2 nach Aufwand in Rechnung gestellt.
12.2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch B2 erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder sonstiger einschlägiger Rechtsnormen verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt B2 von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet B2 für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
12.3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von B2.
12.4. Für Wettbewerbs- oder Warenzeichen, rechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet B2 nicht. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.
12.5. B2 haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. B2 haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
12.6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. B2 haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet B2 auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden und insbesondere nicht für nicht eingetretenen werblichen Erfolg. Sofern jedoch die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet B2 nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Haftung allerdings der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material). Sofern B2 schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, im Übrigen ist sie wie vorstehend geregelt ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser Regelung ist dann zu sprechen, wenn B2 solche Pflichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag wesentlich prägen.
12.7. Soweit die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer / Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer / Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. B2 ist allerdings auf Verlangen des Kunden bereit, ihm gegenüber diesen Auftragnehmern / Vertragspartnern zustehende Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten
13. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
13.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von B2 verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
13.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbe beraterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
14. LEISTUNGEN DRITTER
Von B2 eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von B2 eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Zustimmung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
15. ARBEITSUNTERLAGEN UND ELEKTRONISCHE DATEN
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von B2 angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. B2 schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..
16. MEDIA-PLANUNG UND MEDIA-DURCHFÜHRUNG
16.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur B2 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet B2 dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
16.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiterzugeben
16.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist B2 nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen B2 entsteht dadurch nicht.
17. MEDIATION
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und B2 geteilt.
18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
18.2 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Eine Aufrechnung beziehungsweise die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
18.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf den Vertrag wirksam und nur dann wirksam, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet sind.
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.